Statuten der Pferdeversicherungsgenossenschaft
des Amtsbezirks Nidau
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Firma, Rechtsnatur und Sitz
Unter der Bezeichnung „Pferdeversicherungsgenossenschaft des Amtsbezirks Nidau“ besteht im Sinne von Art. 828 ff OR eine gemeinnützige und auf Gegenseitigkeit beruhende Genossenschaft mit Sitz in Worben.
Art. 2 Zweck
Die Genossenschaft bezweckt, ihren Mitgliedern Entschädigungen auszurichten für Pferde, die durch Tod abgehen oder durch Krankheit oder Unfall unbrauchbar werden. Die Entschädigungen werden auf Grund der allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt.
Art. 3 Geschäftskreis
Der ordentliche räumliche Versicherungskreis der Genossenschaft ist der Amtsbezirk Nidau und kann auf benachbarte Gebiete ausgedehnt werden.
B. HAFTUNG
Art. 4
Für die Verbindlichkeit der Genossenschaft haftet lediglich das Vermögen derselben; die persönliche Haftbarkeit der Genossenschafter ist ausgeschlossen; vorbehalten bleibt Art. 26
C. MITGLIEDSCHAFT
Art. 5 Begründung der Mitgliedschaft
Auf Grund einer schriftlichen Anmeldung kann jeder Pferdebesitzer, in die Genossenschaft aufgenommen werden, insofern er den statutengemässen Bedingungen nachgekommen ist. Jedes aufgenommene Mitglied hat ein Eintrittsgeld von Fr. 50.– als Grundtaxe zu entrichten, welche die Verwaltung festsetzt. Den Erben verstorbener Mitglieder wird das Eintrittsgeld in der Regel erlassen, insofern der Fall eine Fortsetzung der frühern Mitgliedschaft darstellt.
Art. 6 Austritt
Der Austritt aus der Genossenschaft ist nur auf Ende eines Versicherungsjahres (Geschäftsjahres) gestattet und ist drei Monate vorher dem Geschäftsführer der Genossenschaft schriftlich zu melden. Der Austretende ist verpflichtet, allfällig ausstehende Zahlungen zu leisten. Er hat beim Austritt keinen Anspruch auf einen Anteil am Genossenschaftsvermögen.
Art. 7 Verlust der Mitgliedschaft
Durch Beschluss der Verwaltung können ausgeschlossen werden und verlieren alle Rechte gegenüber der Genossenschaft:
a) die Mitglieder, die diesen Statuten oder den von der General-Versammlung gefassten Beschlüsse zuwiderhandeln.
b) Diejenigen, die der Genossenschaft absichtlich Schaden zufügen.
Der Ausgeschlossene kann an die Generalversammlung rekurrieren. Der Rekurs hat schriftlich innerhalb von 30 Tagen an der Verwaltung zuhanden der nächsten Generalversammlung zu erfolgen. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen, haben aber allfällige rückständige Beiträge zu entrichten.
Art. 8 Ehemalige Genossenschaftsmitglieder
Ein Genossenschafter, der keine Pferde mehr besitzt, kann Mitglied der Genossenschaft bleiben. Der Jahresbeitrag wird von der Verwaltung festgesetzt. Nach 3 Jahren verliert er das Stimmrecht.
D. ORGANISATION DER GENOSSENSCHAFT
Art. 9 Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
1. Die Generalversammlung
2. Die Verwaltung bestehend aus 5 bis 7 Mitgliedern
3. Die Rekurskommission, bestehend aus 3 Mitgliedern
4. Die Revisionsstelle
Art. 10 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Sie wird ordentlicherweise jährlich einmal, und zwar spätestens innert 6 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres durch die Verwaltung einberufen und ferner ausserordentlicherweise, sobald es die Verwaltung eventuell die Revisionsstelle als nötig erachtet oder der zehnte Teil der Genossenschafter es verlangt. Die Einberufung erfolgt wenigstens 14 Tage zum Voraus schriftlich.
Art. 11 Aufgaben der Generalversammlung
Zum Geschäftskreis der Generalversammlung gehören:
1. Die Wahl des Präsidenten und der Verwaltung
2. Die Wahl der Revisionsstelle
3. Die Wahl der Rekurskommission
4. Die Wahl des Genossenschaftsarztes
5. Prüfung und Genehmigung des von der Verwaltung abzulegenden Jahresberichtes und Pas-sation der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Rechnungsergebnisses.
6. Bestimmung der Versicherungsbeiträge für das laufende Jahr.
7. Bestimmung der Besoldungen und Entschädigungen der Genossenschaftsorgane.
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige durch die Verwaltung vorberatenen Gegenstände, Abänderung der Statuten und Auflösung der Genossenschaft.
10. Beschlussfassung über Geschäfte, die der Generalversammlung durch Gesetze oder die Statuten vorbehalten sind
11. Entlastung der Verwaltung und Revisionsstelle
Art. 12 Teilnahme an der Generalversammlung
Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder Genossenschafter berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Genossenschafter kann sich durch einen anderen Genossenschafter oder durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen vertreten lassen, wozu es eine schriftliche Vollmacht braucht. Niemand kann jedoch mehr als einen Genossenschafter vertreten.
Art. 13 Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Stimme des Präsidenten; bei Wahlen das Los.
In der Regel finden die Abstimmungen offen, die Wahlen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, geheim statt.
Art. 14 Vorsitz an der Generalversammlung
Den Vorsitz führt der Präsident der Verwaltung oder in dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes durch die Verwaltung hiezu bezeichnetes Mitglied. Der Vorsitzende schlägt die nötigen Stimmenzähler vor, deren Bestätigung steht der Versammlung zu.
Art. 15 Die Verwaltung
Die Genossenschaft wird verwaltet und vertreten durch die Verwaltung von 5 bis 7 Mitgliedern, bestehend aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier/Sekretär und 2 bis 4 Mitgliedern.
Die Mehrheit davon muss aus Genossenschaftern bestehen, die in der Schweiz Wohnsitz haben.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre; die Betreffenden sind aber sogleich wieder wählbar.
Ausser des Präsidenten konstituiert sich die Verwaltung nach jeder Gesamterneuerungswahl selbst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich. Es ist gestattet, das Sekretariat einer Person, die nicht Mitglied ist, zu übertragen, ebenso dasselbe mit der Kassierstelle zu vereinigen.
Art. 16 Einberufung
Die Verwaltung versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Auch können 4 Mitglieder derselben die Abhaltung einer Sitzung verlangen. Der Präsident hat solchen Begehren innert 8 Tagen nachzukommen.
Die Verwaltung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen analog derjenigen der Generalversammlung. (Vide Art. 10)
Art. 17 Aufgaben der Verwaltung
Die Verwaltung hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:
a) Mitglieder aufzunehmen und auszuschließen;
b) die Bestimmung der Entschädigung nach Art. 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in zweifelhaften Fällen;
c) die Vorberatung aller an die Generalversammlung gehörenden Geschäfte;
d) die Bestimmung von Ort und Zeit der Generalversammlung;
e) die Aufstellungen aller nötigen Instruktionen und Regulative;
f) die Vorprüfung der Jahresrechnung und Feststellung des Jahresberichtes, Aufstellung derselben.
g) die Wahrung und Förderung der Genossenschaft, das heisst ihrer Interessen im Allgemeinen und die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung im Besonderen sowie die Beaufsichtigung der Geschäftsführung überhaupt.
h) Die Anordnung von Besuchen in den Ställen, um sich über den Gesundheitszustand der Pferde, die Reinlichkeit und richtige Pflege derselben zu überzeugen;
i) ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung regelmässig zu führen;
j) alle weiteren Aufgaben, die im Interesse der Genossenschaft sind und nicht von Gesetzes oder Statuten wegen einem anderen Organ obliegen.
Art. 18 Geschäftsführung
Ein engerer Ausschuss, bestehend aus dem Präsidenten oder Vizepräsidenten, Sekretär/Kassier und dem Genossenschaftstierarzt, besorgt die laufenden Geschäfte.
Art. 19 Unterschriftenregelung
Präsident, Vizepräsident und Sekretär führen namens der Genossenschaft die verbindliche Unterschrift zu zweien.
Art. 20 Rechnungsführung
Der Kassier besorgt die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft und legt auf den 30. Juni jeden Jahres Rechnung ab. Er setzt die gemäss Art. 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen an Mitglieder zu leistenden Entschädigungen fest. Gelder, die einstweilen nicht zur Verwendung kommen, soll er bei einer Bank an Zins anlegen. Er führt ferner über die versicherten Pferde eine genaue Kontrolle und ein Verzeichnis der Mitglieder.
Art. 21 Protokollführung
Der Sekretär oder in dessen Verhinderung ein anders Verwaltungsmitglied, führt das Protokoll der Verwaltung und der Generalversammlung, die durch den Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichen sind.
Art. 22 Einschatzung
Die Verwaltung besorgt die Einschatzung der Pferde.
Art. 23 Die Rekurskommission
Die Rekurskommission, die aus 3 Mitgliedern besteht, entscheidet über die Einsprachen gegen die Wertungen der Verwaltung endgültig. Die Kosten eines Rekurses zahlt die unterliegende Partei. Zur gültigen Verhandlung müssen wenigstens 2 Mitglieder anwesend sein. Kommissionsmitglieder, die mit dem betreffenden Pferdeeigentümer bis und mit dem dritten Grade verwandt oder verschwägert sind, müssen sich rekurrieren und sind durch ein vom Präsidenten zu bezeichnendes Verwaltungsmitglied zu vertreten.
Art. 24 Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.
Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
1. die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist; und
2. sämtliche Genossenschafter zustimmen; und
3. die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.
Eine ordentliche oder eingeschränkte Revision können zudem verlangen:
1. 10% der Genossenschafter;
2. Jede Generalversammlung;
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften von Art. 906 i. V. m. Art. 727 ff. OR.
Art. 25 Statutarische Kontrollstelle
Sofern auf die Wahl einer gesetzlichen Revisionsstelle verzichtet und somit weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision gemäss Art. 24 dieser Statuten durchgeführt wird, hat die Generalversammlung eine statutarische Kontrollstelle gemäss den vorliegenden Statutenbestimmungen zu wählen.
Die statutarische Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht Genossenschafter und nicht zugelassene Revisoren nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes zu sein brauchen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte der Genossenschaft sein. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Revisoren sind unbeschränkt wieder wählbar. Als statutarische Kontrollstelle können auch Behörden oder juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften oder Revisionsverbände, bezeichnet werden.
Art. 26 Aufgaben der statutarischen Kontrollstelle
Die statutarische Kontrollstelle hat die Geschäftsführung und die Bilanz für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Die Revisoren der statutarischen Kontrollstelle haben insbesondere zu prüfen, ob sich die Betriebsrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig sind. Zu diesem Zwecke hat die Verwaltung den Revisoren die Bücher und Belege vorzulegen und auf Verlangen über einzelne bestimmte Gegenstände Aufschluss zu geben.
Die Revisoren der statutarischen Kontrollstelle haben der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen. Ohne Vorlegung eines solchen Berichts kann die Generalversammlung über die Betriebsrechnung und die Bilanz nicht Befinden.
Die Revisoren der statutarischen Kontrollstelle haben bei der Ausführung ihres Auftrags wahrgenommene Mängel der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften dem Organ, das dem Verantwortlichen unmittelbar übergeordnet ist, und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung mitzuteilen. Sie haften der Genossenschaft und jedem einzelnen Genossenschafter für den Schaden, welchen sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer obliegenden Pflichten verursachen
Die statutarische Kontrollstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen.
Den Revisoren der statutarischen Kontrollstelle ist es untersagt, von den bei den Ausführungen ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen einzelnen Genossenschaftern oder Dritten Kenntnis zu geben.
E. JAHRESBERICHT UND RECHNUNGSABLEGUNG
Art. 27 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli und läuft am 30. Juni ab. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf desselben sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszufertigen. Aus den Einnahmen der laufenden Geschäftstätigkeit und der Versicherungsbeiträge sind die Entschädigungen für Pferde und die Betriebskosten zu decken. Ein allfälliger Aktivsaldo ist, soweit er nicht dem Reservefonds zugewendet wird, auf neue Rechnung vorzutragen.
F. DAUER DER GENOSSENSCHAFT
AUFLÖSUNG DER GENOSSENSCHAFT
Art. 28 Auflösung der Genossenschaft
Im Falle der Auflösung der Genossenschaft ist die Verwaltung die Liquidationsbehörde, sofern die Generalversammlung nicht einen abweichenden Beschluss fasst. Mit dem Tage des Beschlusses der Liquidation hört die Versicherung auf. Über die Verwendung des alsdann vorhandenen Vermögens entscheidet die Auflösungsversammlung. Ein Defizit ist durch Bezug eines Nachschusses von dem verbleibenden Mitgliederbestand zu decken.
Für die Auflösung oder Fusion der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln.
Art. 29 Dauer
Die Dauer der Genossenschaft ist unbestimmt. An jeder Generalversammlung können auf Verlangen von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Statuten abgeändert werden, sofern dies nach Art. 10 bekannt gemacht worden ist und die Verwaltung die Sache beraten hat. In gleicher Weise kann auch die Auflösung der Genossenschaft beschlossen werden, jedoch nur mit einem Mehr von 2/3 Stimmen sämtlicher Mitglieder.
G. BEKANNTMACHUNGEN
Art. 30 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch Publikation im Nidauer Anzeiger, durch Zirkulationsschreiben und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
Der Jahresbericht nebst Rechnung soll gedruckt jedem Genossenschafter zugesandt werden.
H. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 31 Gerichtsstand
Allfällige Streitigkeiten, die zwischen der Genossenschaft und einzelnen Mitgliedern oder Angestellten mit Bezug auf Genossenschaftsangelegenheiten entstehen, sind durch ein Schiedsgericht endgültig zu beurteilen. Jede Partei wählt einen Schiedsrichter und diese den Obmann; können sie sich nicht über die Wahl des Letzteren verständigen, so hat der Gerichtspräsident von Nidau dieselbe zu treffen. Das Schiedsgericht ist nicht an die prozessalischen Formen und Fristen gebunden.
Art. 32 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind von der Generalversammlung vom 7. November 2008 angenommen worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 11. September 1973.
Alle Personenbezeichnungen gelten sinngemäss für das andere Geschlecht.
Namens der Generalversammlung
Der Präsident:
Peter Gäumann
Der Vizepräsident:
Peter Müller