Versicherungsbedingungen

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
FÜR PFERDE
I. Rechte und Pflichten der Genossenschafter,
Aufnahme und Einschatzung

Art. 1
Beim Eintritt in die Genossenschaft und bei neu eingestellten Pferden ist der Besitzer gehalten, die zu versichernden Tiere der Verwaltung vorzuführen. Bei Bedarf finden Zwischenschatzungen statt. Zeit und Ort dieser Schatzungen werden von der Verwaltung bestimmt und bekannt gemacht. Sind die in Art. 5 der Statuten vorgesehenen Bedingungen zur Aufnahme in die Versicherung vorhanden, so wird ein Schatzungsverbal erstellt, das vom Eigentümer und der Schatzungskommission zu unterzeichnen ist.

Art. 2
Die Genossenschaft nimmt Pferde, Maultiere, Ponys und Esel im Alter von 3 Monaten bis zu 12 Jahren in die Versicherung auf, insofern sich dieselben zufolge ihres Zustandes (gesund und recht) zur Aufnahmen in die Versicherung eignen. Die Höchstschatzung wird auf Vorschlag der Verwaltung durch die Generalversammlung bestimmt.
Für Zuchthengste wird das Schatzungsmaximum unabhängig desselben für andere Pferde von Fall zu Fall von der Verwaltung festgesetzt, unter Genehmigung durch die Generalversammlung.
Für Zuchthengste kann eine benachbarte Pferdeversicherung zugezogen werden, die sich den gleichen Bedingungen unterwirft.
Die Generalversammlung kann das Höchstalter für neu zu versichernde Tiere ändern.
Kranke Tiere oder solche, die infolge vorhandener Fehler und Mängel zur Aufnahme in die Versicherung ungeeignet sind, können zurückgewiesen oder unter Vorbehalt der verzeichneten Fehler und Mängel aufgenommen werden.

Art. 3
Jedes Mitglied verpflichtet sich:
1. Hinsichtlich Unterbringung, Fütterung, Pflege und Behandlung der versicherten Equiden diejenige Sorgfalt zu verwenden, die ein ordentlicher Tierhalter seinen Tieren angedeihen lässt. Für seine Hausgenossen und solche, denen er die Tiere anvertraut, ist er verantwortlich.
2. Alle Veränderungen seiner versicherten Tiere, falls die Statuten nicht kürzere Fristen verlangen, sind innert 30 Tagen beim Geschäftsführer schriftlich zu melden.
3. Das Eintrittsgeld, die Versicherungsbeiträge und übrigen Gebühren regelmässig zu entrichten.

II. Schatzung

Art. 4
Die Einschatzung hat in runden Summen, von 50 zu 50 Franken, zu geschehen. Alljährlich kann eine Revision sämtlicher Schatzungen stattfinden und zwar in der Regel 1 bis 2 Monate vor Beginn des Versicherungsjahres.
Die Versicherungssumme gilt für die Dauer eines Rechnungsjahres. Eine Erhöhung oder Reduktion derselben findet während diesem Zeitraum nur auf Verlangen des Versicherten statt; jedoch hat die Verwaltung das Recht, wenn sie es als angezeigt erachtet, jederzeit die Schatzung zu revidieren, um sie mit dem Zustand der Pferde und dem Marktpreis in Übereinstimmung zu halten. Im Übrigen wird dabei wie bei einer neuen Einschatzung verfahren.

III. Inkrafttreten

Art. 5
Die Versicherung beginnt mit der Einschatzung. Beim Verkauf von Pferden unter Genossenschaftern besteht die Schatzung und Versicherung bis zur nächsten Revision fort; jedoch ist der neue Eigentümer verpflichtet, den Wechsel dem Geschäftsführer schriftlich mitzuteilen.
Ein Pferd, das anlässlich der Revision an einer akuten Krankheit leidet, bleibt bei der bestehenden Schatzungssumme bis zu dessen Tod oder Wiederschatzung. In letzterem Falle ist das Pferd an der nächsten Zwischenschatzung zur Revision vorzuführen. Anlässlich der Revisionen ist den Eigentümern die neue Schatzung sofort mitzuteilen.

Einsprachen gegen die Einschatzungen können innert 30 Tagen schriftlich beim Geschäftsführer eingereicht werden.

IV. Klassifikation und Beiträge

Art. 6
Die jährlichen Versicherungsbeiträge (Prämien) werden auf Vorschlag der Verwaltung durch die Generalversammlung für das laufende Jahr bestimmt.

Fohlen: Versicherung
Die Meldung der Trächtigkeit einer Stute hat keine besonderen zusätzlichen Prämien zur Folge. Die Fohlenentschädigung entspricht 15 % der Stuten-Schatzung.

Fohlen: Nachschatzung
Pro Monat Fr. 50.— Zuschlag zur Grundschatzung. Nach einem Jahr ist das Pferde anlässlich der ordentlichen Revision neu einschätzen.

Die Versicherungsbeiträge dienen zur Ausrichtung der statutengemässen Entschädigungen und zur Deckung der Genossenschaftskosten. Sie müssen entsprechend den jeweiligen Geschäftsverhältnissen angepasst werden.

Art. 7
Die Berechnung der Versicherungsprämien für Neueintretende und Zuwachspferde erfolgt während der ersten Hälfte des laufenden Versicherungsjahres für das ganze Jahr, während der zweiten Hälfte des Versicherungsjahres für ein halbes Jahr. Für neu eingestellte Ersatztiere wird für den eventuell höheren Schatzungswert nur die Differenz, dagegen für den Ersatz eines entschädigten Pferdes die ganze bzw. halbe Jahresprämie erhoben.
Bei Verkauf von Pferden unter Genossenschaftern hat der Käufer für das laufende Versicherungsjahr für das gekaufte Pferd keine Prämie zu bezahlen, insofern der Verkäufer diese bezahlt hat und das verkaufte Pferd während des Versicherungsjahres nicht ersetzt.
Sollte er dasselbe vor Schluss des Versicherungsjahres trotzdem ersetzen, ist er verpflichtet, für das Ersatzpferd die ganze bzw. halbe Jahresprämie zu bezahlen und hat kein Anrecht auf Prämienverrechnung mit dem verkauften Pferd.

V. Vorkehren bei Schadenfällen

Art. 8
Verunglückt oder erkrankt ein Pferd schwer oder geht es unerwartet mit Tod ab, so ist der Eigentümer gehalten, unverzüglich einen Tierarzt beizuziehen. Wichtig ist, den Genossenschaftstierarzt in die Abklärung einzubeziehen oder wenigstens per Telefon in Kenntnis zu setzen. Derselbe trifft dann die nötigen Vorkehrungen für Abschlachtung und Verwertung des Tieres. Der Eigentümer ist ferner verpflichtet, bei der Abschlachtung und Verwertung des Tieres die nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.
Über jedes umgestandene oder abgeschlachtete Pferd ist an den Geschäftsführer ein tierärztlicher Bericht über Todesursache, Fleischschau und Verwertung einzusenden. Die tierärztliche Behandlungskosten sind vom Eigentümer zu tragen.

Art. 9
Erzeigt sich eine vom Tierarzt anfänglich als heilbar erklärte Krankheit oder ein Unfall in der Folge als unheilbar, so hat der Eigentümer dem Geschäftsführer davon schriftlich Mitteilung zu machen, damit der behandelnde Tierarzt und der Genossenschaftstierarzt gemeinsam über das weitere Vorgehen entscheiden können.

VI. Entschädigungen

Art. 10
Die Genossenschaft leistet ihren Mitgliedern für erlittene Verluste, sofern sie die statutengemässen Vorschriften erfüllt haben, folgende Entschädigungen:

1. 75% der Schatzungs- und Versicherungssumme in allen Fällen, bei welchen das Tier umsteht oder abgetan werden muss. Der Erlös der Pferde kommt dann der Genossenschaft zu, bzw. ist derselben vom Entschädigungsbeitrag abzuziehen.
2. Nach 15 Prämien beträgt die Entschädigung 90 %.
Bei der Entschädigung von Heimtieren oder wenn der Besitzer das Tier nicht der Schlachtung zu führen will, wird der entgangene Schlachterlös in Abzug gebracht. Der Schlachterlös errechnet sich nach dem Todgewicht x dem gültigen Tagespreis für Pferdefleisch.
3. In Fällen, indem ein Pferd für das Gewerbe des Eigentümers unbrauchbar wird, dagegen für andere Dienstleistungen noch gebraucht werden könnte, die Tötung des Pferdes also nicht absolut notwendig ist, kann das Pferd zum Weiterleben verkauft werden. Die Genossenschaft übernimmt das Pferd und entschädigt den Eigentümer mit 75 % der Schatzungssumme. Solche Pferde werden nicht weiterversichert und können nach Ermessen der Verwaltung gekennzeichnet werden.
4. Die Entschädigungen werden den Versicherten innert 30 Tagen nach erfolgter Anzeige an den Geschäftsführer und Einsendung des tierärztlichen Zeugnisses oder nach abgehaltenem Abkommen gemäss dieses Artikels sowie derjenigen von Art. 8 und 9 ausbezahlt.
5. Die bezahlte Entschädigung unterliegt der Rückforderung, wenn der Gesellschaft innert Jahresfrist nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Entschädigungspflicht aufgehoben hätten.
6. Die Entschädigung für Fohlen vom 9. Monat der Trächtigkeit an bis und mit dem 3. Monat nach der Geburt beträgt 15 % der Schatzungssumme der Zuchtstute. (Bei Zwillingsgeburten wird nur ein Fohlen entschädigt).
7. Beiträge an die Behandlungskosten bei schweren Unfällen und Krankheiten: Wenn bei schweren Unfällen und Krankheiten ein Pferd im Tierspital durch eine lebensrettende Behandlung geheilt und danach wieder normal eingesetzt werden kann, so leistet die Versicherung einen Beitrag von max. 50% an die Kosten der Behandlung, nicht aber an den Transport und das Pensionsgeld.

VII. Ausschluss von der Entschädigung

Art. 11
Die Entschädigung wird abgelehnt:

1. Wenn dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit, überhaupt offenbare Selbstverschuldung nachgewiesen werden kann.
2. Wenn der Versicherte bei der Aufnahme und Einschatzung des Pferdes wesentlich auf das Risiko der Versicherung einwirkende Umstände falsch angegeben oder verschwiegen hat.
3. Wenn er, ohne Tierarzt zu sein, das erkrankte Pferd selber behandelt oder von einem dazu nicht Befugten behandeln lässt; ausgenommen sind jedoch alle nachweislichen Notfälle.
4. Wenn er der Aufforderung zur Zahlung der Eintrittsgelder, Versicherungsbeiträge, innert 30 Tagen nicht nachgekommen ist.
5. Wenn der Versicherte den Bestimmungen der Statuten oder Verfügungen und Beschlüssen der Generalversammlung, Verwaltung oder des Tierarztes zuwider gehandelt hat.
6. Ausgeschlossen ist die Entschädigungspflicht, wenn ein Dritter für den Schaden haftet.
Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Aufforderung durch die Verwaltung Schadenersatzansprüche gegen Dritte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Angestellte und Hausgenossen des geschädigten Pferdebesitzers gelten nicht als Drittpersonen.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 12
Alle Personenbezeichnungen gelten sinngemäss für das andere Geschlecht.

Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind von der Generalversammlung vom 7. November 2008 angenommen worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Namens der Generalversammlung

Der Präsident:

Peter Gäumann

Der Vizepräsident:

Peter Müller